Informationsgewinnung
Dabei wird zwischen offenen Quellen und nachrichtendienstlichen Mitteln unterschieden. Vorrang bei der Informationsbeschaffung hat immer das mildeste Mittel.
Der Verfassungsschutz sammelt einen erheblichen Teil seiner Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen. So werden u. a. Parteiprogramme, Satzungen, Publikationen, Flugblätter, Internetseiten oder auch Reden von Funktionären ausgewertet.
Extremisten, Terroristen und fremde Nachrichtendienste arbeiten jedoch häufig sehr konspirativ und legen ihre Ziele nicht offen dar. Dementsprechend ist der Verfassungsschutz gesetzlich ermächtigt, auch sogenannte nachrichtendienstliche Mittel bei der Informationsgewinnung einzusetzen. Dabei ist er jedoch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln zählen u. a.:
- der Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen), d. h. Personen, die dem LfV Sachsen selbst nicht angehören, aber aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Beobachtungsobjekt „Szene-Erkenntnisse“ gegen Bezahlung liefern ohne ihre Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz erkennen zu geben,
- das verdeckte Beobachten von Personen (Observation),
- verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen,
- die Nutzung von Tarnmitteln, mit denen die Tätigkeit des Verfassungsschutzes verborgen werden soll (z. B. Tarnkennzeichen),
- die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs sowie
- die Wohnraumüberwachung.
Die Überwachung des Post- und Telekommunikationsverkehrs ist besonders strengen rechtsstaatlichen Anforderungen unterworfen. Sie sind in einem gesonderten Gesetz geregelt, das nach dem Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses „Artikel 10-Gesetz“ (G 10) genannt wird. Demnach dürfen u. a. der Telekommunikationsverkehr abgehört und aufgezeichnet sowie Briefe geöffnet und gelesen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass bestimmte schwere Straftaten geplant oder begangen werden bzw. wurden. Der Präsident des LfV Sachsen muss hierfür einen entsprechenden Antrag beim Staatsministerium des Innern stellen. Wenn die vom Sächsischen Landtag gewählte G 10-Kommission Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt hat, wird sie vom Staatsminister des Innern angeordnet.
Die Informationen, die der Verfassungsschutz aufgrund seines gesetzlichen Auftrages sammelt, werden analysiert, d. h. sie werden gesichtet, geprüft und bewertet. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen z. B. zur Einschätzung der Sicherheitslage, zur Vorbereitung von Vereins- und Parteiverboten oder zur Verhinderung bzw. Verfolgung von durch Extremisten, Terroristen und Spione begangenen Straftaten.
Die in den Akten festgehaltenen Informationen müssen wieder auffindbar sein. Hierfür unterhalten die Verfassungsschutzbehörden ein eigenes, bundesweites, zentrales EDV-System, das so genannte NADIS (Nachrichtendienstliches Informationssystem). Darin sind jedoch keine Sachverhalte gespeichert, sondern lediglich Daten, die zur Identifikation einer Person und zum Auffinden von Akten erforderlich sind. Die konkreten Informationen werden im Rahmen der Zusammenarbeitsverpflichtung nur gezielt, d. h. bei Erforderlichkeit, ausgetauscht.
Das LfV Sachsen ist bei der Speicherung personenbezogener Daten in Akten und Dateien an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. So ist z. B. eine Speicherung von Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig und unterliegt vor dem 18. Lebensjahr engen Beschränkungen. Des Weiteren gibt es verschiedene Fristen zur Überprüfung der Erforderlichkeit von Speicherungen. Liegt die Erforderlichkeit zur Speicherung nicht mehr vor, müssen die Daten gelöscht werden.
Diese Analysen sind Grundlage für die Berichterstattung des LfV Sachsen gegenüber
- dem Staatsministerium des Innern,
- anderen Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern,
- dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), der die Aufgaben des Verfassungsschutzes auf dem Gebiet der Bundeswehr wahrnimmt,
- dem Bundesnachrichtendienst (BND), der Auslandsaufklärung betreibt,
- Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Polizei),
- Behörden, die die Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigen (z. B. für Versammlungsverbote) und
- der Öffentlichkeit (z. B. durch Vortragsveranstaltungen, Medieninformationen, die Veröffentlichung des jährlichen Verfassungsschutzberichtes sowie von Broschüren).